Satzung vom 21.01.2019: Satzung des Vereins Haus & Grund Schaumburg Obernkirchen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Haus & Grund Schaumburg Obernkirchen e.V.
Er hat seinen Sitz in Obernkirchen.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz "eingetragener Verein".
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Leistungen
Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten des Haus- und Grundbesitzes, die Förderung des Wohnungswesen, des Wiederaufbaues und des Realkredits in Stadt und Gemeinde. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen und mit den Gemeinde-, Kreis- und Staats-Behörden im Interesse der Mitglieder zu verkehren. Er unterhält zu dem Zweck entsprechende Einrichtungen.
Der Verein kann auf politischer Ebene Kandidaten aufstellen, die die Interessen der Eigentümer vertreten.
§ 3 Mitgliederschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht oder im Begriff sind Haus oder Grundeigentum zu erwerben. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft als Gemeinschaftsmitglied zu einem Jahresbeitrag, den der Vorstand festsetzt, erwerben.
2. Als außerordentliche Mitglieder können Ehegatten, Lebenspartner oder volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern aufgenommen werden, sie sind beitragsfrei. Entfällt der Grund der Beitragsfreiheit werden die außerordentlichen Mitglieder ordentliche Mitglieder.
3. Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
4. a) Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmegesuches durch den Vorsitzenden, der diese Aufgabe delegieren kann. Aufnahmeantrag und Annahme können formlos erklärt werden.
b) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Mit Erhalt des Mitgliedausweises beginnt die Mitgliedschaft.
c) Bei wiederholtem Eintritt innerhalb von 3 Jahren ist eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages fällig.
5. Die Mitgliedschaft endigt:
a) nicht durch Tod, sondern durch Kündigung und Rückgabe des Mitgliedsausweises.
Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie ist dem Verein spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Bei Neueintritt ist die Kündigung erst zum Ende des Folgejahres möglich. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf des
Kündigungszeitpunktes mit Rückgabe des Mitgliedsausweises oder dessen zeitlicher Ablauf. Der bis dahin fällige Jahresbeitrag ist geschuldet und wird nicht zurückerstattet.
b) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht;
d) Erschleichen der Mitgliedschaft;
e) Verursachen erheblicher Zwistigkeiten mit oder unter Vereinsmitgliedern
f) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds oder wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse entsprechend § 490 Nr. 1 BGB,
g) die Beratung in nicht mehr sachgerechter Weise in Anspruch genommen wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn mehr als 5 Beratungen pro Kalenderjahr in derselben Sache in Anspruch genommen werden.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit einem Jahresmitgliedsbeitrag in Verzug ist und auf mindestens eine Mahnung nicht reagiert. Der Ausschluß geschieht dadurch, dass das Mitglied aus der Mitgliederliste des Vereins, Landesverbandes und dem Zeitungsverlag gestrichen wird. Eine Mitteilung an das Mitglied ist nicht erforderlich.
Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) den Rat, Information und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen,
b) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.
2. Die Mitglieder sind gehalten:
a) die gemeinsamen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern,
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
3. Die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitgliedes bzw. Vereinsmitglieds wird dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt.
4. Bei Meinungsverschiedenheit von Mitgliedern untereinander legt der Vorstand den Streitstand dem Landesverband zur Entscheidung vor.
§ 5 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 01.03. eines jeden Jahres im Voraus fällig.
2. Mahnschreiben werden berechnet. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
3. Eine Übermittlung der persönlichen Daten der Mitglieder an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet grundsätzlich nicht statt.
Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von rechtlicher Beratung und Schreiben, Mitgliedschaft und Schreiben mit dem Mitglied erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere deren Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung ihrer Rechte. Dazu gehört auch die Weitergabe der Daten, die die Mitgliedschaft betreffen an Verband, Zeitung, Bank, Vertragspartner, Versicherungen und Weitergabe der Daten für die Homepage und den Versand von Rundschreiben per eMail. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
Das Anwaltsgeheimnis bleibt unberührt. Soweit es sich um Daten handelt, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erfolgt eine Weitergabe an Dritte nur in Absprache mit dem Mitglied.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
einem 1. Vorsitzenden
einem 2. Vorsitzenden
einem Protokollführer
und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
2. Der Vorsitzende ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Falle der Verhinderung.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Alljährlich scheidet je ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus, ihre Wiederwahl ist zulässig. Bis sich ein Turnus gebildet hat, entscheidet das Los.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.
5. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
6. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse (Beisitze) einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen.
7. Es können besondere Vertreter durch den Vorstand bestellt werden. Diese Vertreter leiten die Geschäftsstelle, beraten die Mitglieder und sind befugt, Rechtshandlungen wie insbesondere Kündigungen und Mieterhöhungen für die Mitglieder vorzunehmen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes und über die Tätigkeit des Vereins sowie der ihr zustehenden Beschlussfassung. Jährlich hat eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) stattzufinden; dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung über den Jahres-, Kassen- und Prüfungsbericht sowie den Haushaltsplan,
c) die Entlastung für den Vorstand,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
2. Darüberhinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über Fragen des Haus- und Grundbesitzes und der Organisation einberufen werden. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter ihres Haus- und Grundbesitzes vertreten lassen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Außerordentliche Mitglieder haben nur das Recht, beratend an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.
7. Zu Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4- Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekanntgegeben sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert, die Anwesenheit von 3/4 stimmberechtigten Mitgliedern und eine 3/ 4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
3. Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
§ 11 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Bückeburg.
Ich versichere, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 26.01.2015 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
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1. Vorsitzender