14.05.2021
Straßenausbaubeitrag – Geld zurück!
Auch dann, wenn eine Straßenausbaubeitragssatzung ersatzlos zurückgenommen wird, müssen Eigentümer „brav abwarten“, bis sie mit der Rückzahlung schon geleisteter Beiträge „an der Reihe sind“. Das geht aus einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2020 (Az. 5 A 2103/20.2) hervor.
Dass man aber mit Rückerstattungsforderungen gegen die Kommune auch gegen andere Forderungen der Gemeinde aufrechnen kann, wird dabei mit keinem Wort erwähnt, kommentiert Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unter Bezug auf die Gesetzeslage. Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, erklärt dazu: Ein Bürger kann danach gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands zulässig aufrechnen, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist (§ 395 BGB). Warum also sollte man zum Beispiel mit der Rückerstattungsforderung wegen rechtswidrig erhobener Straßenausbaubeiträge nicht gegen Grundsteuerforderungen der Gemeinde verrechnen dürfen, fragt Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender. Wenn auch eine Grundsteuererhöhung zur Straßensanierung zulässig sein soll (so VG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2011 - Az. 2 A 337/09), dann ist doch der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen beiden Forderungen, die miteinander verrechnet werden sollen, belegt, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, weiter.
Hintergrund: Wäre die Verrechnung nicht zulässig, dann müsste der zum rechtswidrigen Straßenausbaubeitrag herangezogene Grundeigentümer nach dem freien Gutdünken der Gemeinde „deren Bank spielen“ und zinslose Kredite geben; dies so lange, bis es der Gemeinde gefällt, rechtswidrig kassierte Beiträge zurückzuerstatten. Für ihn als Gläubiger der Gemeinde sind Stundungszinsen nicht vorgesehen.
Das kann nicht richtig sein. Unfair und ungerecht ist dies allemal. Denn umgekehrt muss ein Grundeigentümer als Schuldner der Gemeinde saftige Zinsen berappen, wenn die Gemeinde Forderungen stundet.
Die Botschaft also: Rückerstattungsforderungen an die Gemeinde sollten mit deren Grundsteuerforderungen verrechnet werden, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, abschließend.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
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